Prüfungen für „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

Da die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens maßgeblich von der Sicherheit der Mitarbeiter und der Verfügbarkeit der technischen Betriebs- und Arbeitsmittel abhängt, kann man im Umkehrschluss daraus folgern, dass die Sicherheit eines Unternehmens und dessen Mitarbeiter bares Geld wert ist.
Unternehmer haben entsprechend den Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sicherzustellen, dass an elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen sowie Arbeitsmittel sicherheitstechnische Prüfungen durchgeführt werden.

Im Bereich der „Elektrotechnischen Gebäudeausrüstung“ bietet R.I.E.MPP die
„E-CHECK– Prüfungen“ an.

Im Zuge des vorbeugenden Brandschutzes, sowie der gezielten Ermittlung von Bauteilen, die sich kurz vor dem Ausfall befinden, hat sich die Thermografie - Prüfung von elektrischen Bauteilen und Leitungen bewährt.

Als weitere Grundlage dieser Prüfungen gilt die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201
„Prüfen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

Prüfungen zählen zu den vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.

Die R.I.E.MPP Industrieservice Elektrotechnik Leistungen bei Prüfungen gemäß TRBS 1201:

DGUV V3 Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Nach DGUV V3 §5 sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Hierbei sind bei der Prüfung die entsprechenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. Z. B. DIN VDE 0701-0702.

Dies findet z. B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Elektrowärmegeräte, Leuchten, Geräte der Unterhaltungs-, Informations-, und Kommunikationstechnik, Leitungsroller, Verlängerungskabel und Geräteanschlussleitungen, etc. Anwendung.

  • DGUV V3 Prüfung ortsfester Maschinen
    z. B. Dreh- und Fräsmaschinen und sonstige Maschinen der Metallbe- und verarbeitung etc.
  • DGUV V52 Prüfung Krane
    z. B. Säulenschwenk- und Portal Krane
  • DGUV V54 Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
  • Prüfung von Leitern und Tritte DGUV Information 208-016
  • Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen nach DGUV Regel 100-500
    z.B. Lastaufnahmemittel wie Traversen etc. und Anschlagmittel wie Hebebänder etc.
  • Prüfung von Hebebühnen nach DGUV Regel 100-500 / BGG 945
  • Prüfung Kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore (nach BGR 232)
  • Prüfung von Ladebrücken und fahrbare Rampen nach DGUV Regel 108-006
  • Umlaufregale, Paternoster nach DGUV Regel 108-007
  • Lichtschranken, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln und Pressen ( nach ZH1/597 und ZH1/281)

Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (nach BGG 906)

TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit
BGV  = Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
BGR  = Berufsgenossenschaftliche Regeln
BGG  = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze